Teil 2
… und die Folgen für die Rückholbarkeit
Wie dem auch sei: die Folgen für die Idee von Rückholbarkeit und Reversibilität von hochtoxischen Abfällen aus dem Tiefuntergrund sind ein Desaster. Staatliche Akteure verspielten massiv ihre Glaubwürdigkeit und gefährden damit weiter gefasste Programme der Untertagelagerung. Im Falle der Asse werden sich grundlegende Fragen zur schleppenden Planung des Rückbaus stellen. Im Falle von Stocamine ist der moralische Schaden bereits jetzt enorm – nicht nur, weil ein Staat seinen Pflichten der Kontrolle während des Betriebs der Tiefenlagers nicht nachkam, unlautere und kriminelle Praktiken nachträglich deckte und sich sogar direkt am Verschleiern dieser Vergehen beteiligte. Sondern und besonders auch deshalb, weil er die Menschen an den Standorten und in der Region bewusst getäuscht hat. Täuschungen mit verheerender und lang anhaltender Wirkung, wie dies der Heilige Augustinus bereits vor rund 1‘600 Jahren erkannt hatte.[i]Glaubwürdigkeitsverluste potenzieren sich dadurch. Mit verlorener, oder schwer angeschlagener Glaubwürdigkeit aber, lassen sich neue Tiefenlagerprojekte kaum realisieren.
Reversibilität kann unter solchen Voraussetzungen nicht einfach mehr als Worthülse eines Versprechens in die Endlagerdebatte hineingeworfen werden. Es ist notwendig, die Frage nach den Möglichkeiten und Machbarkeiten der Rückholbarkeit von Abfällen sehr viel grundsätzlicher zu prüfen. Ist das Versprechen der Reversibilität, wie es inzwischen von allen Endlagerprogrammen der Welt vorgesehen und von grossen nuklearen Institutionen (IAEA, NEA) unterstützt wird, angesichts der grossen Mengen an toxischen Abfällen, die in tiefen geologischen Schichten deponiert werden sollen, überhaupt umsetzbar? Sind die Herausforderungen, die sich ein solches Unternehmen stellen, überhaupt bekannt? Aus den Beispielen von Asse und Stocamine – aber auch aus jenen der Endlagerbergwerke Morsleben, der Waste Isolation Pilot Plant WIPP in New Mexico oder deutschen Untertagedeponien für chemotoxische Abfälle – zeigen sich die vielfältigen Schwierigkeiten und Unbekannten, die einem solchen Ansinnen entgegenstehen. Allein schon die Mengen der rückzuholenden Abfälle stellen die Absichtserklärungen einer real umsetzbaren Bergung von Abfällen aus geologischen Tiefenlagern in Frage. Für die Schweizer Endllager wäre mit knapp 10‘000 m3verpacktem hochaktiven Abfall und 70‘000 m3 schwach- und mittelaktiven Abfällen zu rechnen.[ii] Für Deutschland, rund 27‘000 m3 verpackter HAA und 300‘000 m3 SMA.[iii] In Frankreich sind es deutlich mehr, wobei hier die Abfälle nach anderen Kategorien eingeteilt sind. Sind derartige Mengen an einmal eingelagerten Abfällen überhaupt noch bergbar?
Wie Reversibilität in Gesetzen definiert ist
In der Schweiz ist Reversibilität laut dem heutigen Kernenergiegesetz von 2003 (Art. 37) ohne grossen Aufwand bis zu einem allfälligen Verschluss des Tiefenlagers zu gewährleisten (siehe Kästchen 1). In der BRD heisst es im Standortwahlgesetz Paragraph 1.4, die Möglichkeiten einer Bergung seien bis 500 Jahre nach Einlagerung der hochaktiven Abfälle vorzusehen. Bei chemo-toxischen Abfällen besteht keine Reversibilitäts-Pflicht. In Frankreich wurde das Konzept der «Reversibilité» bereits in der „Loi Bataille“ von 1991 fixiert, allerdings in sehr genereller Art und Weise.[iv] 2006 wurde es dann im Rahmen des Programmgesetzes von 2006 über die nachhaltige Entsorgung radioaktiver Stoffe und Abfälle verankert.[v] Allein schon der Vergleich dieser Länder mit ihren unterschiedlichen Anforderungen zeigt, wie gross die Spielräume bei der Interpretation und der inhaltlichen Präzisierung des Begriffs sind. Nicht nur was den Zeitpunkt der Bergung anbelangt, sondern auch die Bedingungen, die dafür vorausgesetzt werden.
Kästchen 1 : ENSI-G03, Geologische Tiefenlager, Ausgabe 2020 In der Richtlinie G03 finden sich folgende Definitionen und Bestimmungen zur Rückholbarkeit Definition «Rückholung»: «Rückholung umfasst die Bergung und den Transport von eingelagerten radioaktiven Abfällen aus dem geologischen Tiefenlager zurück an die Oberfläche.» «7.4 Rückholung ohne grossen Aufwand» «7.4.1 Generelle Vorgaben a. Ein geologisches Tiefenlager einschliesslich der Tiefenlagerbehälter ist so auszulegen, dass eine Rückholung der radioaktiven Abfälle bis zum Verschluss ohne grossen Aufwand möglich ist. b. Eine Rückholung oder Teilrückholung der Abfälle ist vorzunehmen, falls während der Betriebsphase der Sicherheitsnachweis nicht mehr erbracht werden kann …» «7.4.2 Konzept zur allfälligen Rückholung der radioaktiven Abfälle a. Mit dem Rahmenbewilligungsgesuch ist ein Konzept zur allfälligen Rückholung der radioaktiven Abfälle einzureichen. Im Konzept muss mindestens dargestellt werden, welche planerischen, logistischen, baulichen und überwachungstechnischen Schritte notwendig sind, um eine allfällige Rückholung bis zum Verschluss des Lagers sicherzustellen. b. Mit dem Baugesuch ist das Konzept zur allfälligen Rückholung der radioaktiven Abfälle zu konkretisieren und ein Projekt zur Demonstration der Rückholungstechnik in den Testbereichen zu erstellen. c. Mit dem Betriebsbewilligungsgesuch ist das Konzept zur allfälligen Rückholung der radioaktiven Abfälle aufgrund der Resultate in den Testbereichen zu aktualisieren. d. Das Konzept zur allfälligen Rückholung der radioaktiven Abfälle ist während der Betriebsphase periodisch zu aktualisieren und dem ENSI einzureichen. e. Bei einer grundlegenden Änderung des Konzepts sind in den Testbereichen erneut Demonstrationsexperimente durchzuführen. Das aktualisierte Konzept ist dem ENSI zur Freigabe einzureichen. «11 Qualitätssicherung und Dokumentation» «g. Die Dokumentation muss in Präzisierung zu Art. 71 KEV mindestens die folgenden Angaben enthalten: 3. Angaben über die Zwischenlagerung, sofern sie für eine allfällige Rückholung der radioaktiven Abfälle oder die Langzeitsicherheit relevant sein können.» |
Wichtig ist dabei festzuhalten, dass Reversibilität auch immer in Zusammenhang mit der Förderung der Akzeptanz des Einlagerungsprozesses genannt wird: «Gemäß dieser zeitlichen Strategie würde die Reversibilität die soziale und politische Akzeptanz der Lagerung auf iterative Weise stärken, wie Y. Barthes in seinen Arbeiten gezeigt hat: Dieser Begriff wird als eine Garantie dargestellt, in einem Prozess der ’schrittweisen‘ und ’nicht-tranchierten‘ Entscheidungsfindung (Barthes, 2006; 2009).»[vi]
Ist die gesetzlich festgelegte Reversibilität wirklich umsetzbar?
Betrachten wir nun also die Reversibilität, also die Bergung eines Endlagers, unter fünf zentralen Voraussetzungen:
- Gesetzliche Vorgaben: Wir haben im vorherigen Abschnitt drei Beispiele für die gesetzliche Festlegung oder Präzisierung gesetzlicher Bestimmungen zur Rückholbarkeit dargelegt. Schauen wir nun die schweizerischen Bestimmungen näher an (Kästchen 1). In der Richtlinie G03 definieren die Sicherheitsbehörden «Rückholbarkeit» so, dass diese nur die Auslagerung der Abfälle aus dem Tiefenlager bis an die Oberfläche umfasst. Was danach passiert, ist nicht festgelegt. Ein Fall einer relevanten gesetzlichen Lücke. Sie lässt sich vermutlich damit erklären, dass weder Gesetzgeber noch Entsorgungspflichtige oder Behörden ernsthaft daran glauben, dass ein Tiefenlagerprojekt scheitern kann. Historisch gesehen ist eine solche Position nicht mehr vertretbar, wie dies die unzähligen Beispiele gescheiterter Entsorgungsversuche belegen.[vii] Die gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz greifen also eindeutig zu kurz. Abenteuerlicher weil kaum begründbar ist die Zeitmarke von 500 Jahren, die im deutschen Standortwahlverfahren genannt ist. Inakzeptabel ist auch das Fehlen verbindlicher Bergungs-Regelungen bei den chemo-toxischen Abfällen.
- Gründe für die Rückholung: Es sind im Wesentlichen drei Gründe, die für eine Bergung erfordern können:[viii]
- Erstens, unerwartete Entwicklung im Endlager, ob durch Planungs-Fehler entstanden, oder durch unerwartete Umwelteinwirkungen, oder aufgrund von veränderten Sicherheitsstandards. Dies setzt voraus, dass entsprechende Langzeit-Überwachungsprogramme den Lagerprozess im Tiefenlager begleiten.
- Zweitens, kann die Neubeurteilung der Abfälle als Wertstoffe zur Bergung führen, insbesondere der nukleare Brennstoff und andere wertvolle Stoffe im Abfall bzw. wertvolle Verpackungsmaterialien (z.B. Kupfer in nördlichen Ländern), die bei einer Politikänderung durch künftige Gesellschaften beschlossen werden können.
- Drittens, spielt – was radioaktive Stoffe anbelangt – auch das eingelagerte radiologische Inventar eine Rolle (safeguards), das in Kriegsfällen oder zum Bombenbau (z.B. dirty bombs) wieder ausgelagert werden könnte. Bergungsziel und Umfang können sich – sowohl was das Ziel wie die Ausführung betrifft – sehr grundsätzlich unterscheiden.
- Bergungstechnik: Die Bergungstechnik ist vermutlich am einfachsten einzulösen. Die Erfahrungen im Bergbau respektive die angewendeten Techniken bei der Sanierung von Sondermülldeponien oder dem Rückbau von Kernkraftwerken gewährleisten bereits heute ein hohes planerisches und technisches Qualitätsniveau. Auch bei Störfällen. Die Rückholungsstudie der Nagra aus dem Jahr 2022 zeigt, wie mit den heute verfügbaren Techniken das Abfallinventar vor dem Verschluss des Tiefenlagers grundsätzlich zurückgeholt werden könnte.[ix] Weitaus schwieriger ist die Aufgabe, je mehr Zeit zwischen Einlagerungs- und Bergungszeitpunkt vergeht und sich das Abfallinventar unterdessen verändert hat. Aber auch diese Schwierigkeiten sollten grundsätzlich gemeistert werden können, sofern die entsprechenden Qualitätsnormen beim Rückbau erfüllt werden, und sofern das heute verfügbare technische Niveau besteht. Sollte die technische Entwicklung bei Maschinen – insbesondere die Robotisierung – im selben Schritt weiter gehen, dürfte die Bergung selber machbar bleiben – wahrscheinlich auch einfacher und schneller. Im umgekehrten Fall, könnte ein Abbruch des Bergungsvorgangs sicherheitsrelevante Schwächungen eines Tiefenlagers zur Folge haben. Es ist wichtig, diese Szenarien generisch zu entwickeln.
- Gesamtkontext: Wird im günstigsten Fall angenommen, dass die Bergung der Abfälle mehr oder weniger problemlos über die Bühne geht, stellen sich Fragen, wie mit dem geborgenen Abfallinventar umgegangen werden soll und den grossen Mengen an Gestein oder Bentonit der Verfüllung der Lagergalerien, die bei der Bergung einer atomaren Lagerstätte anfallen: Die Zwischenlagerung, Behandlung, Separierung, Wiederkonditionierung, Wiederverpackung von Abfällen und Materialien mit verändertem Inventar, usw. unter entsprechenden Sicherheitsbedingungen, was den Arbeits- und Strahlenschutz angeht, sowie die Suche nach einer entsprechenden Ersatz-Lagerstrategie. Hinzu kommt der sachgerechte Verschluss des Tiefenlagers, unter Berücksichtigung von Schäden an Bauwerk und Infrastruktur. Echte Herausforderungen, insbesondere dann, wenn ein Teil der Abfälle noch im Untergrund verbleiben sollte, etwa bei einem Kombi-Lager.
Auch bei gleichbleibenden oder sich weiter entwickelnden technischen Möglichkeiten, sind solche Ersatzprogramme äusserst anspruchsvoll, wenngleich sie technisch als grundsätzlich machbar beurteilt werden. Die grössten Herausforderungen stellen sich neben dem Verschluss der bisherigen Anlage bei der Umsetzung einer neuen Ersatz-Lagerstrategie. Will man ein ähnliches neues Tiefenlager-Konzept verfolgen oder gibt es Alternativen dazu, wie sie schon seit Jahren diskutiert werden[x]? Wie soll bei einer Rückholung von Wertstoffen mit dem Tiefenlager umgegangen werden? Was bedeutet dies für den Verschluss des bisherigen Lagers? Kann eine Ersatzstrategie am gleichen Standort erfolgen? Oder gibt es bereits Ersatzstrategien, wie z.B. die Transmutation? Usw. In solchen Fällen dürften echte Herausforderungen auf künftige Planer und Unternehmen warten. Wir haben bereits in unserem Blogbeitrag von 2023 zur « Rückholbarkeit nuklearer Abfälle : eine Standortbestimmung 2023 » auf die vielfältigen Probleme und Schwierigkeiten einer integralen Sanierungs- und Wiederentsorgung solcher Bergungsprojekte hingewiesen.[xi] Die Herausforderungen, um diese Schritte erfolgreich umzusetzen, sind gewaltig. Es ist im Grunde genommen eine Rückkehr auf Feld 1, unter massiv erschwerten Akzeptanzbedingungen. Ein weiteres Tiefenlagerprojekt am gleichen Standort dürfte nicht mehr zu realisieren sein.
- Kosten: Was dies für die Kosten bedeutet, ist kaum auszudenken. Es führt leicht zu einer Vervielfachung der Kosten, wie dies auch die Sanierung von grossen Altlasten zeigt. Es wirft die grundlegende Frage auf, wie diese Finanzen beschafft werden sollen, und wer letztlich für die Kosten geradestehen muss. Es zeigt, welche Sachzwänge sich bei einer ernstzunehmenden Umsetzung des Reversibilitätsprinzips in einem Gesamtkontext ergeben. Die Erfahrungen von Sanierungs- und Wiedereinlagerungsprojekten bestätigen, dass Reversibilität zu massiven Kostenfolgen führt (Faktor 100 und mehr sind objektspezifisch und inflationsbereinigt üblich, siehe als Extremfall die prognostizierten Sanierungs-Kosten in Hanford, Washington[xii]). Die Kostenfrage dürfte also die Gretchenfrage für die Rückholbarkeit sein. Oder anders gefragt: was wäre, wenn sich schon heute zeigen würde, dass Rückholbarkeit nicht bezahlbar wäre?
Und nun? Einige Schlussgedanken
Wie dem auch sei: wenn wir wieder zum Anfangspunkt dieses Beitrags zurückkehren, führen marode Bergwerke zur essentiellen Frage, ob die vielgepriesene Reversibilität letztendlich nichts anderes als ein Papiertiger ist, dessen Ziel es nur ist, die erforderliche Akzeptanz für die Einlagerung der Abfälle in ein Tiefenlagerbergwerk zu gewährleisten, aber keine Garantien umfasst, bzw. dessen Umsetzung politischen Entscheiden unterliegt, die jederzeit geändert werden können. Ein solches politisches Spiel mit der Reversibilität ist aber sehr gefährlich, weil es die Glaubwürdigkeit bzw. die Kompetenz von Entsorgungsagenturen wie auch von Behörden und Entscheidungsträgern (Politik) komplett ruinieren kann, wie dies in besonderem Mass das Beispiel Stocamine[xiii] und in anderer Hinsicht auch die Asse unmissverständlich belegen.
Es gibt also schlussfolgernd bei allen Endlagerprogrammen weltweit in Sachen «Reversibilität» viel zu tun. Zunächst und als Wichtigstes muss danach gefragt werden, ob die Vorstellungen von «Reversibilität», die den diversen Entsorgungsprogrammen in kernenergienutzenden Staaten zugrunde gelegt sind, überhaupt richtig definiert und tatsächlich umsetzbar sind. Es nützt wenig, Gesetze zu verabschieden und Richtlinien zu erarbeiten, welche die Rückholbarkeit festlegen, wenn die Grundkonzeption lückenhaft oder unrealistisch ist. Zudem wird man sich Gedanken machen müssen, ob eine derartige Vorgabe mit den Anforderungen der fernen Zeit erfüllt werden kann. Es ist in diesem Sinne zwingend, den Gesamtkontext eines solchen Projektes auszuleuchten – im Jetzt und im fernen Morgen. Im Rückblick lässt sich am Beispiel der Asse belegen, wie hoch die Anforderungen an eine integrale Planung sind und welche Konsequenzen sich aus planerischen Versäumnissen ergeben. Der Sanierungsfall «Stocamine» ist noch bedeutend dramatischer, stellt er doch einen Sündenfall erster Güte dar, der Versprechungen zur Reversibilität und die Redlichkeit der involvierten staatlichen Instanzen pulverisiert hat. Es ist darum zwingend, die Frage nach dem Inhalt von «Rückholbarkeit» aufzuwerfen und mit den betroffenen Gemeinschaften zu klären. Ein zweiter Fall wie Stocamine darf sich einfach nicht wiederholen.
[i] Augustinus, 2013. De mendacio – Die Lüge / Ad consentium contra mendacium – Gegen die Lüge, Die Lügenschriften, Augustinus Opera/Werke, Band 50, Ferdinand Schöningh Paderborn München Wien Zürich
[ii] Nagra, o.J. Menge radioaktiver Abfälle. Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle. https://nagra.ch/wissensforum/menge-radioaktiver-abfaelle/ (31.05.2024)
[iii] BGE, o.J. Radioaktive Abfälle. Aktueller Bestand. Bundesgesellschaft für Endlagerung. https://www.bge.de/de/abfaelle/aktueller-bestand/ (31.05.2024)
[iv] «…l’étude des possibilités de stockage réversible ou irréversible dans les formations géologiques profondes, notamment grâce à la réalisation de laboratoires souterrains.»
[v] Radisson, Laurent, 2016. Stockage géologique de déchets radioactifs : l’Andra dévoile sa vision de la réversibilité. ACTU environnement. 3 février 2016.
[vi] Z.B. Blanck, Julie, 2021. Gouverner par le temps: la gestion des déchets radioactifs en France, entre changements organisationnels et construction de solutions techniques irréversibles (1950-2014). Sociologie. Institut d’études politiques de Paris – Sciences-Po, 2017 Français. NNT: 2017IEPP0024. Thèse. Submitted 21 november 2021. https://theses.hal.science/tel-03436542v2: «Selon cette stratégie temporelle, la réversibilité permettrait de renforcer l’acceptabilité sociale et politique du stockage de manière itérative, comme l’a montré Y. Barthes dans ses travaux : cette notion est présentée comme une garantie, dans un processus de prise de ‘decision par étapes’ et ‘non-tranchée’ (Barthes, 2006 ; 2009).»
[vii] Z.B. Buser, M., Wildi, W., 2018. Du stockage des déchets toxiques dans des dépôts géologiques profonds. Sciences et pseudo-sciences, n° 324, avril/juin 2018; Buser, M., Forter, M., Wildi, W., 2019. Entsorgung von Sondermüll in der Schweiz, von der Verdünnung im Rhein zum Sarkophag von Teuftal. Swiss. Bull. angew. Geol. Vol 24/2, 2019; Buser, M., 2021. Nuclear Waste Disposal: An Exploratory Overview. atw. Voll 66(2021), Issue 4. July 2021; NEA, 2014. Preservation of Record, Knowledge and Memory. Key Factors in the History of Conventional Waste Disposal. Final Report. Nuclear Energy Agency. March 2014
[viii] NEA, 2019. Reversibility and Retrievability in Geologic Disposal of Radioactive Waste, Reflections at the International Level. Nuclear Energy Agency. Paris.
[ix] Nagra, 2022. Rückholungskonzept für ein geologisches Tiefenlager. Nagra Interner Bericht NIB 22-13.
[x] Duale Strategie, siehe https://www.nuclearwaste.info/von-der-geologischen-tiefenlagerung-zur-dualen-strategie-2/ und https://www.nuclearwaste.info/die-duale-strategie-teil-2-2/
[xi] https://www.nuclearwaste.info/rueckholbarkeit-nuklearer-abfaelle-eine-standortbestimmung-2023/
[xii] DOE, 2022. Hanford Lifecycle Scope, Schedule and Cost Report. Department of Energy. DOE/RL-2021-47.
[xiii] Flory, Yann. 2024. Stocamine – un avenir empoisonné. Éditions Alterpresse68.
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